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Das Erdwahlgrab


Bei einem Erdwahlgrab können Lage und Größe des Grabes selbst bestimmt werden. Auf den Friedhöfen in Bad Neuenahr-Ahrweiler beträgt die Nutzungszeit beim Ersterwerb 30 Jahre, die Ruhefrist beträgt 20-25 Jahre*. Je nach Abdeckungsgrad kann sich die Ruhefrist auf insgesamt bis zu 35 Jahre verlängern. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist möglich. Die Grabstätte wird erst bei einem Sterbefall vergeben, kann aber mit einer Ausnahmegenehmigung auch schon zu Lebzeiten ausgesucht werden. Man kann sich für ein Einzelgrab, ein Doppelgrab oder ein Tiefengrab für zwei Särge entscheiden. Selbstverständlich kann man in diesem Grab auch Urnen beisetzen.


Das Erdreihengrab


Bei einem Erdreihengrab können Lage und Größe nicht selbst bestimmt werden. Die Grabstätten werden der Reihe nach, geordnet nach dem Sterbezeitpunkt, vergeben und es kann jeweils nur ein Sarg bestattet werden. Die Nutzungszeit ist bei dieser Grabart gleich der Ruhefrist, welche auf den Friedhöfen in Bad Neuenahr-Ahrweiler 20-25 Jahre beträgt*. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.


Das Rasengrab


Das Rasengrab ist ein Einzelgrab, wobei Lage und Größe nicht ausgesucht werden können. Auch hier, wie beim Reihengrab, werden die Grabstätten der Reihe nach vergeben. Die Nutzungszeit ist ebenfalls gleich der Ruhefrist und beträgt auf den Friedhöfen in Bad Neuenahr-Ahrweiler 15 Jahre*. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Anlage und Unterhaltung des Grabes obliegt dem Friedhofsträger. Die Pflege des Grabes wird vom Friedhofspersonal durchgeführt. Eine namentliche Kennzeichnung ist durch eine Grabplatte möglich.




*Unterschied Nutzungszeit/-recht und Ruhefrist:

Die Nutzungszeit ist die Zeit, in der die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten „gepachtet“ wird. Sie kann nach Ablauf, je nach Grabart, verlängert werden. Die Ruhefrist ist die Zeit, die ein Sarg/eine Urne in einem Grab verweilen MUSS. Sie dient dem Zersetzungsvorgang und kann weder verkürzt noch verlängert werden.

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